Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist mittlerweile für unsere Vereine zu einem wichtigen Thema geworden. Vor allem besteht häufig ein große Unsicherheit bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen. Zu Beginn aber eine kurze Einführung in das Thema. Dabei gilt ein Grundsatz: Die Künstlersozialkasse ist eine Sozialversicherung für freiberuflich tätige Künstler jeder Art. Darunter fallen etwa Musiker genauso wie Publizisten; aber auch Maler oder Bildhauer. Die Künstler bekommen damit eine soziale Mindestsicherung, die sie ansonsten nicht haben würden. Das betrifft die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung. Die Künstler werden normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Es handelt sich übrigens wie bei Arbeitern und Angestellten um eine Pflichtversicherung. Die Beiträge in der KSK orientieren sich an der Einkommenshöhe des versicherten Künstlers. Es gelten also die gleichen Regeln wie in den anderen gesetzlichen Sozialversicherungen auch. Die Finanzierung der KSK erfolgt über Abgaben der Institutionen, die in diesem Markt tätig sind und/oder Künstler beschäftigen. Nähere Informationen findet man hier.

Dazu kommt ein Zuschuss des Staates. Es handelt sich um ein Solidarsystem zwischen Anbietern und Beschäftigten. Zu diesen Institutionen gehören auch Musikvereine.

Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob etwa ein von einem Verein engagierter Musiker oder Dirigent selber in der KSK versichert ist oder nicht. Grundsätzlich ist jedes Honorar abgabepflichtig. Veranstaltungen sind für nichtkommerzielle Veranstalter wie Musikvereine nur unter einer Bedingung Abgabepflichtig: Das betrifft die Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen mit Vereinsfremden Künstlern. Zur Zeit beträgt der Beitragssatz 4,4 %. Bei einem Honorar von 400 € wären also 17,60 € an die KSK abzuführen. Es gibt aber zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz zugunsten der Musikvereine:

1. Bei Honoraren gibt es die sogenannte Beitragsfreie Übungsleiterpauschale. Wenn also ein Orchesterleiter oder Dirigent nicht mehr als 2.100 € im Jahr erhält, müssen keine Abgaben an die KSK gezahlt werden. Diese 2.100 € betreffen aber alle Einnahmen, die ein Ausbilder oder Dirigent aus seiner Tätigkeit bezieht – also nicht nur das Honorar aus dem Vertrag mit einem Musikverein. Darüber hinaus sind Berufsmusiker und Musiklehrer grundsätzlich Abgabepflichtig. Auf sie findet die Übungsleiterpauschale keine Anwendung. Liegen die Einkommen über den genannten 2.100 € der Übungsleiterpauschale wirkt die Übungsleiterpauschale wie ein steuerlicher Freibetrag (§ 25 II Nummer 2 KSVG).

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ksvg/gesamt.pdf

Die Abgabepflicht entsteht also für jeden Euro ab einem Einkommen aus dieser Nebenbeschäftigung in Höhe von 2.101 €. Der vom Verein beschäftigte Mitarbeiter muss allerdings angeben, wo er diese Übungsleiterpauschale geltend macht, wenn sein Gesamteinkommen aus seiner musikalischen Nebenbeschäftigung die Höhe der Übungsleiterpauschale übertrifft.

2. Für Musikvereine sind zudem drei Veranstaltungen mit Vereinsfremden Künstlern im Jahr beitragsfrei. Für viele Vereine ist also diese Regelung auch in Zukunft nicht relevant.

Soweit die kurze Einführung. Wir stellen jetzt die unserer Ansicht nach wichtigen Informationen zur Verfügung, damit sich die Mitgliedsvereine über die Grundlagen der KSK informieren können. Zum anderen gibt es in der BDMV eine Debatte über den weiteren Umgang mit dieser Problematik. Dazu auch die entsprechenden Dokumente.

 

Ansprechpartner

Geschäftsstelle des Volksmusikerbundes NRW

Postfach 1129
48325 Havixbeck

Telefon: (02507) 986 857
E-Mail: gst@vmb-nrw.de