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GEMA Informationen


Zur Erläuterung:

Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u. Ä.) (Tarif U-K)

Die Vergütungssätze U-K I gelten für Konzerte, Festivals, Wortkabarett u. ä. der Unterhaltungsmusik. Der Tarif gilt auch für Konzertveranstaltungen, bei denen ausschließlich Tonträger verwendet werden, z. B. DJ-Festivals.
Dieser Tarif gilt z. B. für: Konzerte, Festivals, Comedy-Veranstaltungen, Kabarett

Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern (Tarif U-V)

Die Vergütungssätze U-V finden – unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig in welchem Zusammenhang die Musikaufführung stattfindet – für Einzelaufführungen mit Musikern mit Veranstaltungscharakter Anwendung. Sie gelten nicht bei Konzerten (U-K), nicht für bühnenmäßige Aufführungen (U-Büh), nicht für Tanzlokale (U-T) sowie nicht bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten u. ä. Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag, die im Freien stattfinden (U-ST).

Dieser Tarif gilt z. B. für: Ball, Vereinsfest, Bunter Abend, Karnevalssitzung, Prunksitzung, Faschingsball, Inthronisation, Kinderfasching, Zeltfestveranstaltung, Bierzelt, Kirchweih, Kirmes, Kerve, Umzug, Tanzveranstaltung